Fristlose Kündigung: Voraussetzungen, Fristen und Kosten

Rechtsstand:

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erklärt wird (§ 626 BGB). Arbeitnehmer müssen binnen drei Wochen klagen.

Rechtliche Grundlagen

Zentrale Norm ist § 626 Abs. 1 BGB: Ein wichtiger Grund besteht, wenn dem Kündigenden unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB) und der Schriftform genügen (§ 623 BGB): Nötig ist ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben, E-Mail oder Messenger reichen nicht. Auf Verlangen ist der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Für Auszubildende gilt zusätzlich § 22 BBiG. Der Arbeitnehmer muss binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG), auch in Kleinbetrieben; andernfalls gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).

Die wirksame Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Zugang, ohne Kündigungsfrist und ohne Abfindungsanspruch. Ist sie unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitgeber schuldet die Vergütung für die Zwischenzeit (§ 615 BGB). Auch Arbeitnehmer können aus wichtigem Grund fristlos kündigen, etwa bei erheblichen Lohnrückständen; dann kommt zusätzlich Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht.

Wann liegt ein wichtiger Grund vor?

Die Gerichte prüfen zweistufig: Der Sachverhalt muss „an sich“ geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu tragen, und die Interessenabwägung im Einzelfall muss zulasten des Gekündigten ausfallen. Gewichtet werden insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwere und Wiederholungsgefahr der Pflichtverletzung, Verschulden und Folgen für den Betrieb. Typische Gründe sind Diebstahl oder Betrug zulasten des Arbeitgebers, Arbeitszeitbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten, schwere Beleidigungen und eigenmächtiger Urlaubsantritt. Auch der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann genügen (Verdachtskündigung), setzt aber die vorherige Anhörung des Betroffenen voraus.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht bei steuerbarem Verhalten regelmäßig eine Abmahnung vor (vgl. § 314 Abs. 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund trägt der Kündigende. Häufig wird hilfsweise ordentlich gekündigt, damit das Arbeitsverhältnis auch bei unwirksamer fristloser Kündigung endet.

Die Zweiwochenfrist

Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte zuverlässig und vollständig Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat. Solange er zügig ermittelt, läuft sie noch nicht; den Betroffenen muss er regelmäßig innerhalb einer Woche anhören. Bei Dauertatbeständen, etwa unentschuldigtem Fehlen über mehrere Tage, läuft die Frist nicht vor Ende des Verhaltens. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung, nicht ihre Absendung.

Empfehlenswert ist daher die persönliche Übergabe vor Zeugen oder der Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf protokolliert. Bei Abwesenheit des Empfängers gilt die Kündigung zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, beim Briefkasten also regelmäßig am Einwurftag oder am Folgetag.

Checkliste für Arbeitgeber

Checkliste für Arbeitnehmer

Kosten des Verfahrens

Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Streitwert beträgt höchstens drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG). Beispiel: 3.000 € brutto ergeben 9.000 €. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG (Tabelle seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025; 1,0-Gebühr bei 9.000 €: 592,50 €), die Gerichtsgebühren nach dem GKG (Tabellengebühr 260,50 €, im Urteilsverfahren 2,0-fach).

Rechenbeispiel: Streitwert 9.000 €, erste Instanz, Arbeitsgericht
Position Ohne Vergleich (Urteil) Mit Vergleich
Verfahrensgebühr 1,3 (VV 3100 RVG)770,25 €770,25 €
Terminsgebühr 1,2 (VV 3104 RVG)711,00 €711,00 €
Einigungsgebühr 1,0 (VV 1000, 1003 RVG)–592,50 €
Auslagenpauschale (VV 7002 RVG)20,00 €20,00 €
Umsatzsteuer 19 %285,24 €397,81 €
Eigener Anwalt gesamt1.786,49 €2.491,56 €
Gerichtskosten (KV 8210 GKG)521,00 €entfällt

Die Gerichtskosten trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung erhöht den Streitwert nicht; in der Praxis endet ein großer Teil der Verfahren ohnehin im Vergleich. Ist die Kündigung unwirksam, kann nur der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung gegen Abfindung beantragen (§ 13 Abs. 1 Satz 3, §§ 9, 10 KSchG). Verliert der Arbeitgeber, schuldet er zudem häufig Annahmeverzugslohn für die Zeit nach der Kündigung (§ 615 BGB).

Eine Rechtsschutzversicherung deckt die Kosten meist abzüglich Selbstbeteiligung. Wer die Kosten nicht tragen kann, beantragt Prozesskostenhilfe (§ 11a ArbGG, §§ 114 ff. ZPO). Die anwaltliche Erstberatung ist für Verbraucher gesetzlich gedeckelt (§ 34 RVG).