Aufhebungsvertrag: Das müssen Sie vor der Unterschrift wissen

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass eine klassische Kündigung ausgesprochen werden muss. Arbeitgeber nutzen ihn oft, um einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Für Arbeitnehmer kann er einerseits eine hohe Abfindung bringen, andererseits aber auch erhebliche finanzielle Risiken bergen.

Die größte Gefahr: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ohne dass Sie einen wichtigen Grund dafür haben (z.B. eine medizinische Notlage oder eine Mobbing-Situation), verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen (90 Tage) für das Arbeitslosengeld.

Das bedeutet: Sie erhalten in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld und verlieren in der Regel auch den Anspruch auf einen Teil Ihres Restanspruchs. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag niemals ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben werden.

Wie hoch ist die Abfindung?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag, es sei denn, ein Sozialplan oder Tarifvertrag sieht dies vor. In der Praxis hat sich jedoch eine Faustregel etabliert:

Ein Beispiel: Wenn Sie 10 Jahre im Unternehmen waren und 4.000 € brutto verdient haben, liegt die durchschnittliche Abfindung bei 10 x 0,5 x 4.000 € = 20.000 €. Je nach Verhandlungsgeschick und Situation (z.B. wenn der Arbeitgeber dringend Personal abbauen muss) können Sie oft auch 0,75 oder 1,0 Monatsgehälter pro Jahr herausholen.

Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner, um eine erste Schätzung für Ihren Fall zu erhalten.

Was kostet ein Anwalt für die Prüfung?

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft den Vertrag nicht nur auf versteckte Fallstricke, sondern kann oft auch eine deutlich höhere Abfindung aushandeln. Die Kosten für einen Anwalt richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Berechnen Sie Ihre voraussichtlichen Anwaltskosten (inklusive Rechtsschutzversicherung) mit unserem kostenlosen RVG-Rechner.

Checkliste: Das sollte im Aufhebungsvertrag stehen