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Abfindung nach 30 Jahren – Höhe und netto (2026)

Regelabfindung nach § 1a KSchG: 15,0 Bruttomonatsverdienste nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit. Beispielwerte brutto und netto mit Fünftelregelung.

Abfindung nach 30 Jahren: Beispielrechnung

Formel: 0,5 × Bruttomonatsverdienst × 30 Jahre = 15,0 Monatsverdienste. Netto-Spalte: Steuerklasse I, Fünftelregelung, Jahresgehalt = 12 Monatsgehälter, Tarif 2026.

MonatsverdienstAbfindung (0,5 × 30)davon netto*Ersparnis Fünftelregelung
2.500 €37.500 €27.390 €1.950 €
3.000 €45.000 €32.000 €2.791 €
3.500 €52.500 €36.248 €3.844 €
4.000 €60.000 €39.700 €4.145 €
4.500 €67.500 €42.824 €4.037 €
5.000 €75.000 €45.620 €3.386 €
6.000 €90.000 €51.046 €1.308 €

* Modellrechnung Steuerklasse I ohne Kirchensteuer. Individuelle Werte: Abfindungsrechner.

Kappungsgrenze beachten: Bei einer Abfindung durch Auflösungsurteil deckelt § 10 KSchG auf 12 Monatsverdienste – ab 50 Jahren und 15 Betriebsjahren 15, ab 55 Jahren und 20 Betriebsjahren 18 Monatsverdienste. Nach 30 Jahren (15,0 Monatsverdienste) spielt die Grenze eine Rolle.

Wovon die Höhe wirklich abhängt

  1. Prozessrisiko des ArbeitgebersJe wackliger die Kündigung (Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung), desto höher der Faktor – 0,75 bis 1,0 statt 0,5.
  2. SonderkündigungsschutzSchwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte erzielen regelmäßig deutlich höhere Abfindungen.
  3. Kündigungsfrist als HebelNach 30 Jahren gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist – Details: Kündigungsfrist nach 30 Jahren. Ein früherer Austritt gegen höhere Abfindung ist verhandelbar, kann aber ALG-Ruhen auslösen (§ 158 SGB III).

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Abfindung nach 30 Jahren?

Nach der Faustformel des § 1a KSchG: 0,5 Monatsverdienste pro Jahr, also 15,0 Bruttomonatsverdienste nach 30 Jahren. Bei 4.000 € Monatsgehalt sind das 60.000 € brutto. Verhandelt werden je nach Prozessrisiko 0,25 bis 1,5 Monatsverdienste pro Jahr.

Werden angefangene Jahre mitgezählt?

Ja: Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 KSchG). Aus 30 Jahren und 7 Monaten werden also 31 anrechenbare Jahre.

Was bleibt netto von der Abfindung übrig?

Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei; es geht nur Steuer ab. Mit der Fünftelregelung (§ 34 EStG) bleiben je nach Einkommen meist 60–85 % übrig. Die Tabelle oben zeigt Beispielwerte für Steuerklasse I – individuell rechnen Sie mit dem Abfindungsrechner.

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