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Kündigungsfrist berechnen – § 622 BGB taggenau (2026)

Wann endet das Arbeitsverhältnis? Kündigungsfrist und letzten Arbeitstag nach § 622 BGB berechnen – für Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, inkl. Probezeit.

4 WochenGrundfrist zum 15. oder Monatsende
bis 7 MonateArbeitgeberfrist nach 20 Jahren
2 Wochenin der Probezeit, taggenau
Zugangentscheidet, nicht das Briefdatum

Kündigungsfrist-Rechner

Arbeitsverhältnis endet am

Kündigungsfrist
Rechtsgrundlage
Betriebszugehörigkeit

Gesetzliche Fristen nach § 622 BGB. Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichen (z. B. TVöD/TV-L) – längere vertragliche Fristen gehen vor.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Überblick

Für die Eigenkündigung gilt immer die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit:

BetriebszugehörigkeitFrist Arbeitgeberzum
Probezeit (max. 6 Monate)2 Wochentaggenau
unter 2 Jahren4 Wochen15. oder Monatsende
ab 2 Jahren1 MonatMonatsende
ab 5 Jahren2 MonateMonatsende
ab 8 Jahren3 MonateMonatsende
ab 10 Jahren4 MonateMonatsende
ab 12 Jahren5 MonateMonatsende
ab 15 Jahren6 MonateMonatsende
ab 20 Jahren7 MonateMonatsende

Beispielrechnungen für jedes Betriebsjahr: 2 Jahre, 5 Jahre, 8 Jahre, 10 Jahre, 12 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre.

So berechnen Sie die Frist richtig

  1. Zugang bestimmenDie Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung zugeht – nicht ab dem Datum im Briefkopf. Einwurf am Abend zählt meist erst für den Folgetag.
  2. Betriebszugehörigkeit ermittelnVolle Jahre vom Eintritt bis zum Zugang der Kündigung; Ausbildungszeit im selben Betrieb zählt mit.
  3. Frist + Endtermin anwenden„Zum Monatsende" heißt: Frist abzählen, dann bis zum letzten Tag des Monats verlängern. Die 4-Wochen-Grundfrist kennt zwei Termine – den 15. und das Monatsende.
4 Wochen ≠ 1 Monat: Die Grundfrist beträgt exakt 28 Tage. Eine am 3. Februar zugegangene Kündigung wirkt daher zum 15. März – eine am 20. Februar zugegangene erst zum 31. März.
3-Wochen-Frist nicht verpassen: Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam – auch eine Abfindung lässt sich dann kaum noch verhandeln.

Sonderfälle

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Für die Eigenkündigung gilt die Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, wie lange Sie im Betrieb sind. Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeits- oder Tarifvertrag können aber längere Fristen auch für Arbeitnehmer vorsehen.

Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Mit dem Zugang der Kündigung – also wenn das Schreiben so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen können (z. B. Einwurf in den Briefkasten zur üblichen Postzeit). Nicht entscheidend ist das Datum auf dem Schreiben.

Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit?

Ja. Wird das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb fortgesetzt, zählt die Ausbildungszeit für die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB mit. Auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen – die frühere Ausnahme war europarechtswidrig (EuGH, „Kücükdeveci", C-555/07).

Was passiert bei einer Kündigung mit zu kurzer Frist?

Eine ordentliche Kündigung mit zu kurzer Frist ist in der Regel als Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen (BAG 5 AZR 130/12). Das Arbeitsverhältnis endet dann erst zum korrekten Datum – bis dahin besteht Anspruch auf Vergütung.

Gilt § 622 BGB auch bei Kündigung im Kleinbetrieb?

Ja. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten unabhängig von der Betriebsgröße. Im Kleinbetrieb (bis 10 Mitarbeiter) entfällt nur der Kündigungsschutz nach dem KSchG – die Fristen bleiben.

Kann der Arbeitsvertrag kürzere Fristen vorsehen?

Grundsätzlich nein. Kürzere Fristen sind nur in engen Ausnahmen zulässig (Aushilfen in den ersten 3 Monaten, Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte – dann mindestens 4 Wochen, § 622 Abs. 5 BGB). Längere Fristen sind erlaubt; für die Eigenkündigung darf aber keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.

Kündigungsfrist nach Betriebsjahren

Beispieltabellen mit taggenauem Enddatum für jeden Kündigungsmonat:

1 · 2 · 3 · 4 · 5 · 6 · 7 · 8 · 9 · 10 · 11 · 12 · 13 · 14 · 15 · 16 · 17 · 18 · 19 · 20 · 21 · 22 · 23 · 24 · 25 · 26 · 27 · 28 · 29 · 30 Jahre