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Abfindungsrechner 2026 – Abfindung brutto zu netto

Wie viel bleibt von Ihrer Abfindung nach Steuern übrig? Netto-Abfindung mit Fünftelregelung nach § 34 EStG berechnen – Steuertarif 2026, sozialversicherungsfrei.

0,5Monatsverdienste je Jahr (§ 1a KSchG)
§ 34 EStGFünftelregelung spart Steuern
SV-freikeine Sozialabgaben
2026aktueller Steuertarif

Abfindung netto berechnen

Abfindung netto (mit Fünftelregelung)

Abfindung brutto
Steuer mit Fünftelregelung
Steuer ohne Fünftelregelung
Netto ohne Fünftelregelung
Steuersatz auf die Abfindung

Unverbindliche Modellrechnung (Einkommensteuertarif 2026; Steuerklasse III als Splittingtarif, Steuerklasse II mit Entlastungsbetrag). Seit 2025 wird die Fünftelregelung nur noch in der Einkommensteuer-Veranlagung gewährt – dafür Steuererklärung abgeben.

So rechnet der Abfindungsrechner

Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Vom Brutto geht also nur die Steuer ab – und die lässt sich mit der Fünftelregelung deutlich drücken.

  1. Ihr zu versteuerndes Einkommen schätzenAus dem Jahresbrutto zieht der Rechner Sozialabgaben, Werbungskosten-Pauschale und Sonderausgaben ab.
  2. Steuer mit FünftelregelungSteuer auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung, Differenz mal fünf (§ 34 Abs. 1 EStG).
  3. Vergleich mit dem NormaltarifZur Kontrolle rechnet der Rechner auch die volle Zusammenrechnung – die Differenz ist Ihre Ersparnis.
Seit 2025 neu: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an. Im Auszahlungsmonat wird zunächst zu viel Lohnsteuer einbehalten – die Erstattung gibt es mit dem Steuerbescheid nach Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Wie hoch ist die Abfindung? Faustformel nach § 1a KSchG

§ 1a Abs. 2 KSchG: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. […] Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

Regelabfindung:

Die 0,5-Formel ist zugleich die übliche Verhandlungsbasis vor dem Arbeitsgericht. Je nach Prozessrisiko des Arbeitgebers sind 0,25 bis 1,5 Monatsverdienste pro Jahr realistisch. Für einzelne Betriebsjahre haben wir Beispielrechnungen: 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre.

12Monatsverdienste – allgemeine Kappung (§ 10 KSchG)
15ab 50 Jahren + 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
18ab 55 Jahren + 20 Jahren Betriebszugehörigkeit
Achtung Sperrzeit: Wer einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Wird zusätzlich die Kündigungsfrist verkürzt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III. Details: Sperrzeit und Ruhen wegen Abfindung.

Fünftelregelung am Beispiel

Jahresbrutto 48.000 €, Abfindung 24.000 €, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer (Tarif 2026):

mit Fünftelregelungohne (Normaltarif)
Steuer auf die Abfindung (inkl. Soli)7.555 €8.353 €
Abfindung netto16.445 €15.647 €
Steuersatz auf die Abfindung31,5 %34,8 %

Ersparnis in diesem Beispiel: 798 €. Mehr Hintergrund im Ratgeber Fünftelregelung einfach erklärt.

Fünftelregelung bringt viel

  • hohe Abfindung, eher niedriges übriges Jahreseinkommen
  • Auszahlung in ein Jahr mit wenig Einkommen verschoben (z. B. Januar nach dem Ausscheiden)
  • Einkommen liegt noch in der Progressionszone

Fünftelregelung bringt wenig

  • Spitzensteuersatz ist ohnehin schon erreicht
  • kleine Abfindung im Verhältnis zum Gehalt
  • Auszahlung in Raten über mehrere Jahre (keine Zusammenballung)

Häufige Fragen zur Abfindung

Ist eine Abfindung sozialversicherungsfrei?

Ja. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV – es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Ausnahme: freiwillig gesetzlich Versicherte können auf Antrag der Krankenkasse beitragspflichtig werden; bei Auszahlung von Restgehalt oder Boni unter dem Etikett „Abfindung" gilt die SV-Freiheit nicht.

Habe ich überhaupt Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Typische Wege: § 1a KSchG (betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot, 0,5 Monatsverdienste pro Jahr), Sozialplan bei Betriebsänderungen, Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG oder eine verhandelte Abfindung im Aufhebungsvertrag bzw. gerichtlichen Vergleich.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Das Finanzamt tut so, als bekämen Sie nur ein Fünftel der Abfindung, berechnet die Mehrsteuer darauf und multipliziert sie mit fünf (§ 34 EStG). Weil der Steuertarif progressiv ist, fällt die Steuer so meist niedriger aus als bei voller Zusammenrechnung – je größer der Sprung zwischen Ihrem normalen Einkommen und der Abfindung, desto größer die Ersparnis.

Zieht der Arbeitgeber die Fünftelregelung noch direkt ab?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden (Wachstumschancengesetz). Die Abfindung wird zunächst wie normaler Arbeitslohn versteuert – die Ersparnis holen Sie sich über die Einkommensteuererklärung zurück. Die Abgabe lohnt sich fast immer.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich nein. Aber: Wurde die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der ALG-Anspruch nach § 158 SGB III für eine gewisse Zeit. Und bei einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht zusätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 SGB III).

Was bedeutet „Zusammenballung der Einkünfte"?

Die Fünftelregelung gilt nur, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr zufließt und Sie dadurch insgesamt mehr erhalten, als Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekommen hätten. Ratenzahlung über mehrere Jahre zerstört die Begünstigung in der Regel.

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