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Die Fünftelregelung – § 34 EStG einfach erklärt

Abfindungen sind steuerpflichtig – aber ermäßigt: Die Fünftelregelung mildert die Progression, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird.

1/5der Abfindung erhöht das zvE
×5die Mehrsteuer darauf
2025seither nur noch in der Veranlagung
SV-freikeine Sozialabgaben

So funktioniert die Rechnung

Statt die Abfindung voll dem Jahreseinkommen zuzuschlagen, rechnet das Finanzamt in drei Schritten (§ 34 Abs. 1 EStG):

  1. Steuer ohne AbfindungEinkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) ohne die Abfindung.
  2. Steuer mit 1/5Einkommensteuer auf das zvE plus ein Fünftel der Abfindung.
  3. Differenz ×5Die Mehrsteuer aus Schritt 2 wird verfünffacht – das ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
§ 34 Abs. 1 S. 2 EStG: „Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen … und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.“

Rechenbeispiel 2026

Abfindung 40.000 €, Jahresbrutto 48.000 €, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer:

Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung12.815 €
Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung15.045 €
Ersparnis durch § 34 EStG2.230 €
Abfindung netto (mit Fünftelregelung)27.185 €
Effektiver Steuersatz auf die Abfindung32,0 % statt 37,6 %

Ihren individuellen Wert liefert der Abfindungsrechner – mit Steuerklasse, Kindern und Kirchensteuer.

Voraussetzungen

Entschädigung + Zusammenballung: Die Abfindung muss Ersatz für entgangene Einnahmen sein (§ 24 Nr. 1a EStG), auf Veranlassung des Arbeitgebers gezahlt werden und zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Der Verlust des Arbeitsplatzes muss nicht „unfreiwillig“ im engen Sinn sein – auch beim Aufhebungsvertrag ist die Begünstigung möglich.
Seit 2025 geändert: Der Arbeitgeber darf die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden (Wachstumschancengesetz). Im Auszahlungsmonat wird also zunächst „zu viel“ Lohnsteuer einbehalten – holen Sie sich die Differenz über die Einkommensteuererklärung zurück. Die Abgabe lohnt praktisch immer.

Häufige Fragen

Gilt die Fünftelregelung automatisch?

Ja – seit 2025 prüft das Finanzamt sie von Amts wegen in der Einkommensteuer-Veranlagung (Günstigerprüfung). Der Arbeitgeber wendet sie im Lohnsteuerabzug nicht mehr an; im Auszahlungsmonat wird die Abfindung zunächst voll besteuert, die Erstattung kommt mit dem Steuerbescheid.

Was ist die „Zusammenballung“?

Die Abfindung muss zu höheren Jahreseinkünften führen, als sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entstanden wären – und grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließen. Wird sie auf zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung meist.

Lohnt sich die Fünftelregelung immer?

Nein. Wer ohnehin im Spitzensteuersatz liegt, spart wenig bis nichts. Am größten ist der Vorteil, wenn die Abfindung hoch und das übrige Jahreseinkommen niedrig ist – etwa bei Ausscheiden zum Jahresanfang oder anschließender Arbeitslosigkeit.

Kann ich die Steuerlast zusätzlich senken?

Ja: Auszahlung in ein einkommensschwaches Jahr verschieben, Einzahlungen in die Rürup-Rente oder betriebliche Altersvorsorge, Verlustverrechnung. Solche Gestaltungen gehören in die Hand eines Steuerberaters.

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