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Kündigungsfrist TVöD und TV-L – zum Quartalsende

Im öffentlichen Dienst gelten eigene Fristen nach § 34 TVöD bzw. TV-L: gestaffelt nach Beschäftigungszeit, ab einem Jahr immer zum Schluss eines Kalendervierteljahres – für beide Seiten.

QuartalEnde: 31.03., 30.06., 30.09., 31.12.
6 MonateFrist ab 12 Jahren Beschäftigungszeit
beide SeitenFristen gelten auch für Eigenkündigung
15 JahreUnkündbarkeit West (ab 40. Lebensjahr)

TVöD-Kündigungsfrist berechnen

Arbeitsverhältnis endet am

Kündigungsfrist
Beschäftigungszeit
Rechtsgrundlage§ 34 TVöD / TV-L

Staffel identisch in TVöD und TV-L. Netto-Gehalt im öffentlichen Dienst: TVöD-Rechner.

Die Fristenstaffel des § 34 TVöD/TV-L

BeschäftigungszeitFristzum
Probezeit (erste 6 Monate)2 WochenMonatsschluss
bis zu 1 Jahr1 MonatMonatsschluss
mehr als 1 Jahr6 WochenQuartalsende
mindestens 5 Jahre3 MonateQuartalsende
mindestens 8 Jahre4 MonateQuartalsende
mindestens 10 Jahre5 MonateQuartalsende
mindestens 12 Jahre6 MonateQuartalsende
Quartalsende heißt: 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Die Frist wird vom Zugang aus gerechnet und dann bis zum nächsten Quartalsschluss verlängert – dadurch kann die tatsächliche Wartezeit deutlich länger sein als die nominelle Frist.
Unkündbarkeit: Im Tarifgebiet West sind Beschäftigte über 40 mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit ordentlich unkündbar (§ 34 Abs. 2 TVöD). Der Arbeitgeber kann dann nur noch außerordentlich – z. B. mit notwendiger Auslauffrist – kündigen.

Häufige Fragen

Gelten die TVöD-Fristen auch für die Eigenkündigung?

Ja. Anders als § 622 BGB unterscheidet § 34 TVöD nicht danach, wer kündigt – die verlängerten Fristen zum Quartalsende gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen. Wer nach 12 Jahren selbst kündigt, muss also 6 Monate zum Quartalsende einhalten.

Wann bin ich im TVöD unkündbar?

Nach § 34 Abs. 2 TVöD sind Beschäftigte im Tarifgebiet West ordentlich unkündbar, wenn sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit erreicht sind. Außerordentliche Kündigungen (mit Auslauffrist) bleiben in engen Grenzen möglich.

Was zählt als Beschäftigungszeit?

Die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) – auch bei Unterbrechungen wird zusammengerechnet, wenn kein schädlicher Wechsel vorliegt. Zeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zählen für die Kündigungsfrist grundsätzlich nicht.