Die Fristenstaffel des § 34 TVöD/TV-L
| Beschäftigungszeit | Frist | zum |
|---|---|---|
| Probezeit (erste 6 Monate) | 2 Wochen | Monatsschluss |
| bis zu 1 Jahr | 1 Monat | Monatsschluss |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen | Quartalsende |
| mindestens 5 Jahre | 3 Monate | Quartalsende |
| mindestens 8 Jahre | 4 Monate | Quartalsende |
| mindestens 10 Jahre | 5 Monate | Quartalsende |
| mindestens 12 Jahre | 6 Monate | Quartalsende |
Häufige Fragen
Gelten die TVöD-Fristen auch für die Eigenkündigung?
Ja. Anders als § 622 BGB unterscheidet § 34 TVöD nicht danach, wer kündigt – die verlängerten Fristen zum Quartalsende gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen. Wer nach 12 Jahren selbst kündigt, muss also 6 Monate zum Quartalsende einhalten.
Wann bin ich im TVöD unkündbar?
Nach § 34 Abs. 2 TVöD sind Beschäftigte im Tarifgebiet West ordentlich unkündbar, wenn sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit erreicht sind. Außerordentliche Kündigungen (mit Auslauffrist) bleiben in engen Grenzen möglich.
Was zählt als Beschäftigungszeit?
Die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) – auch bei Unterbrechungen wird zusammengerechnet, wenn kein schädlicher Wechsel vorliegt. Zeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zählen für die Kündigungsfrist grundsätzlich nicht.