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Urlaubsanspruch im Minijob – berechnen

Auch geringfügig Beschäftigte haben vollen Urlaubsanspruch: mindestens 4 Wochen pro Jahr, umgerechnet auf die Arbeitstage. So rechnen Sie richtig.

4 WochenMinimum – auch im Minijob
× 4Arbeitstage pro Woche mal vier
bezahltUrlaubsentgelt läuft weiter
TzBfGGleichbehandlung mit Vollzeit

Minijob-Urlaub berechnen

Ihr Urlaubsanspruch pro Jahr

Gesetzliches Minimum
Formel

Gibt der Betrieb Vollzeitkräften nur den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche), gilt für Sie das Minimum. Bei mehr Vollzeiturlaub steigt Ihr Anspruch anteilig.

Urlaubstabelle für Minijobber

Gesetzliches Minimum und Anspruch bei 30 Tagen Betriebsurlaub (Vollzeit, 5-Tage-Woche):

Arbeitsmodellgesetzliches Minimumbei 30 Tagen Vollzeiturlaub
1 Tag pro Woche4 Tage6 Tage
2 Tage pro Woche8 Tage12 Tage
3 Tage pro Woche12 Tage18 Tage
4 Tage pro Woche16 Tage24 Tage
5 Tage pro Woche20 Tage30 Tage
Auch im Minijob gilt: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsbezahlung, Kündigungsfristen nach § 622 BGB und beim Ausscheiden die Urlaubsabgeltung für offene Tage.
Urlaub „im Stundenlohn eingerechnet"? Unzulässig. Der Urlaubsanspruch kann nicht durch Lohnaufschläge abgegolten werden – solche Vereinbarungen sind nichtig, der Urlaubsanspruch bleibt bestehen.

Häufige Fragen

Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Ja, in vollem Umfang. Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte (§ 2 Abs. 2 TzBfG) und dürfen beim Urlaub nicht schlechter behandelt werden. Es gelten dieselben Regeln wie für alle: mindestens 4 Wochen, umgerechnet auf die Arbeitstage pro Woche.

Wie berechne ich den Urlaub im Minijob?

Arbeitstage pro Woche × 4 = gesetzlicher Mindestanspruch. Bei 2 Tagen pro Woche also 8 Urlaubstage. Gewährt der Betrieb Vollzeitkräften mehr (z. B. 30 Tage bei 5-Tage-Woche), gilt anteilig mehr: 30 × 2/5 = 12 Tage.

Was gilt bei unregelmäßiger Arbeit auf Abruf?

Dann rechnet man mit den durchschnittlichen Arbeitstagen: Jahresarbeitstage ÷ 52 = Tage pro Woche. Alternativ die Formel: Urlaubstage = 24 × tatsächliche Jahresarbeitstage ÷ 312 (bei 6-Tage-Basis).

Bekomme ich im Urlaub meinen Lohn weiter?

Ja – Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG: der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht mit dem Hinweis „im Stundenlohn ist alles drin" abgelten – solche Klauseln sind unwirksam.